Verwaltungsgericht Aachen, 2022-11-08, 6 K 114/19

6 K 114/19Tribunal administratif8 nov. 2022

Regest

Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 6 K 114/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-08

Aktenzeichen: 6 K 114/19

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1108.6K114.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 49a Abs. 1 VwVfG NRW

Leitsätze

Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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