Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-01, 5 L 613/22.A

5 L 613/22.ATribunal administratif1 sept. 2022

Regest

Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 5 L 613/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-01

Aktenzeichen: 5 L 613/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0901.5L613.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: VwGO § 80; AsylG § 34 a; AsylG § 29 Abs. 1; Dublin III-VO

Leitsätze

Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1926/22.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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