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10 L 599/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-05-05, 10 L 599/21
10 L 599/21Tribunal administratif5 mai 2022
1. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erfasst nicht die Konstellation eines Verzichts auf jegliches Planfeststellungsverfahren.2. Allein der formelle Mangel einer fehlenden Planfeststellung für den Straßenausbau begründet noch keine zum Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme führende subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, weil ein Individualanspruch des von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht besteht. Das hat zur Folge, dass allein das Unterbleiben eines solchen ihn nicht in seinen Rechten verletzen kann.3. Wird eine Bundesfernstraße ohne Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung gebaut oder geändert, so kann sich der Betroffene hiergegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, soweit dies unter Verstoß gegen Vorschriften erfolgt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.
Entscheidungsdatum: 2022-05-05
Aktenzeichen: 10 L 599/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0505.10L599.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1; BImSchG § 41
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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