Verwaltungsgericht Aachen, 2022-03-31, 4 L 130/22

4 L 130/22Tribunal administratif31 mars 2022

Regest

Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 130/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-31

Aktenzeichen: 4 L 130/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0331.4L130.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AufenthG § 15a Abs 3 Satz 2; AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1 HS 2

Leitsätze

Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
    1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 426/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in dem Verteilungsbescheid der Bezirksregierung N. enthaltene Aufforderung, sich unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung V. zu begeben, und die Androhung unmittelbaren Zwangs wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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