Verwaltungsgericht Aachen, 2022-02-24, 4 K 3154/20

4 K 3154/20Tribunal administratif24 févr. 2022

Regest

Aufhebung Wohnsitzverpflichtung/ Wohnsitzzuweisung, unbillige Härte, Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit Halluzinationen und verzerrter Realitätswahrnehmung

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 3154/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-02-24

Aktenzeichen: 4 K 3154/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0224.4K3154.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: GG Art 6; AufenthG § 12a Abs 5; AufenthG § 12 a Abs. 5 Nr 2 c; AufenthG § 72 Abs 3a; VwGO § 155 Abs 4

Leitsätze

Aufhebung Wohnsitzverpflichtung/ Wohnsitzzuweisung, unbillige Härte, Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit Halluzinationen und verzerrter Realitätswahrnehmung

Tenor

Die der Klägerin gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG und mit Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde C. in Nordrhein - Westfalen wird aufgehoben.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin oder der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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