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1 K 2434/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-01-06, 1 K 2434/20.A
1 K 2434/20.ATribunal administratif6 janv. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 1 K 2434/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0106.1K2434.20A.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: ASYLG § 29; Abs. 1 Nr. 2
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2020 (Az. 8100235) wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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