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4 K 1793/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-10-11, 4 K 1793/21.A
4 K 1793/21.ATribunal administratif11 oct. 2021
1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf. 2. Zuständige Behörde für einen Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 3. Die Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO für die Unterbreitung eines Ersuchens um Aufnahme eines Antragstellers wird nicht durch die Äußerung eines materiellen Asylgesuchs gegenüber der Ausländerbehörde in Gang gesetzt.
Entscheidungsdatum: 2021-10-11
Aktenzeichen: 4 K 1793/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1011.4K1793.21A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 a; EUV 604/2013 Art 12 Abs 1; EUV 604/2013 Art 12 Abs 4
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Finnland weisen keine systemischen Schwachstellen auf.
Zuständige Behörde für einen Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO für die Unterbreitung eines Ersuchens um Aufnahme eines Antragstellers wird nicht durch die Äußerung eines materiellen Asylgesuchs gegenüber der Ausländerbehörde in Gang gesetzt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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