Verwaltungsgericht Aachen, 2021-10-07, 10 K 1637/20

10 K 1637/20Tribunal administratif7 oct. 2021

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 1637/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-07

Aktenzeichen: 10 K 1637/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1007.10K1637.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10

Normen: StrWG NRW § 18; GO NRW § 41

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27. Mai 2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. März 2019 zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte „A-straße“, „B-straße“, „C-straße 0“, „D-straße 00“, „E-straße 0“, „F-straße 00“, „G-straße“, „H-straße 00“ und „I-straße 0“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Insoweit darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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