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3 L 512/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-09-13, 3 L 512/21
3 L 512/21Tribunal administratif13 sept. 2021
1. Die aufsichtliche Weisung gegenüber einer Kommune, einen erteilten Bau-vorbescheid zurückzunehmen, kann nicht von einer Stadtratsfraktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. 2. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt die Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist. 3. Eine Fraktion im Stadtrat kann daher keine gerichtliche Überprüfung bean-spruchen, die auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt. 4. Die den Fraktionen nach § 55 GO NRW ermöglichte "Kontrolle der Verwal-tung" vermittelt allein innerorganisatorische Ansprüche und ist vom außenwirk-samen Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht nach § 57 Abs. 1 BauO NRW zu unterscheiden.
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 3 L 512/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0913.3L512.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 123; GO NRW § 56 Abs 4 S 1; BauO NRW § 57 Abs 1
Die aufsichtliche Weisung gegenüber einer Kommune, einen erteilten Bau-vorbescheid zurückzunehmen, kann nicht von einer Stadtratsfraktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
In § 42 Abs. 2 VwGO kommt die Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist.
Eine Fraktion im Stadtrat kann daher keine gerichtliche Überprüfung bean-spruchen, die auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt.
Die den Fraktionen nach § 55 GO NRW ermöglichte "Kontrolle der Verwal-tung" vermittelt allein innerorganisatorische Ansprüche und ist vom außenwirk-samen Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht nach § 57 Abs. 1 BauO NRW zu unterscheiden.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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