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1 K 1236/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-09-01, 1 K 1236/21
1 K 1236/21Tribunal administratif1 sept. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 1 K 1236/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0901.1K1236.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 K 1236/21
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze
hat
die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Aachen
ohne mündliche Verhandlung
am 1. September 2021
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
Der 1960 geborene Kläger wurde 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretäranwärter ernannt und 1992 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen sowie im Anschluss zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er war zunächst bei der JVA W beschäftigt und wurde im Oktober 2002 an die JVA B versetzt. Dort wurde er zuletzt im Oktober 2007 zum Justizvollzugshauptsekretär befördert (LBesO A9).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 beantragte der Kläger die Befreiung vom Wochenenddienst unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes. Letztendlich stellte der Amtsarzt mit Gutachten vom 16. Juni 2010 fest, dass aufgrund der Schwere des klägerischen Krankheitsbildes (Diagnosen: schweres Fatique-Syndrom bei V.a. primär progrediente Multiple Sklerose, arterielle Hypertonie) ein Einsatz mit unmittelbarem Gefangenenkontakt nicht mehr erfolgen solle. Die Vollzugsdiensttauglichkeit sei somit wesentlich eingeschränkt. Eine Verwaltungsdiensttauglichkeit bestehe voraussichtlich für einen längerfristigen Zeitraum.
Der Kläger wurde am 24. Juni 2010 vom Landesamt für Personaleinsatzmanagement NRW über das Projekt "Dienstunfähigkeit vermeiden" und die mögliche Tätigkeit als Schulverwaltungsassistent informiert. Zum 1. April 2011 wurde er unter Beibehaltung seiner Amtsbezeichnung an die Bezirksregierung versetzt und der Gemeinschaftshauptschule zugewiesen.
Mit Bescheid vom 18. August 2010 wurde aufgrund einer Erkrankung des Nervensystems und einer Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.
Der Kläger stellte unter dem 1. September 2016 einen Antrag auf Versorgungsauskunft. Am 5. Januar 2017 erhielt er die Auskunft zu seiner Altersversorgung, in welcher als gesetzliche Altersgrenze das Jahr 2026 vermerkt war.
Im April 2020 wendete sich der Kläger an den Bezirkspersonalrat mit der Bitte, seine Unterlagen zu sichten, da seiner Ansicht nach für ihn die besondere Altersgrenze von 62 Jahren gelte. Er verwies auf mündliche Informationen und ein Protokoll einer Dienstbesprechung des Schulministeriums von Dezember 2013. Hierin sei festgehalten worden, dass für Schulverwaltungsassistenten aus dem Bereich der JVA die Altersgrenze aus dem Justizbereich gelte, solange diese ihren Status behielten.
Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten wies die Bezirksregierung im Juli 2020 darauf hin, dass von der besonderen Altersgrenze des § 117 LBG NRW nicht die Beamten im Verwaltungsdienst umfasst würden. Dementsprechend sei das Protokoll der Dienstbesprechung des Schulministeriums missverständlich formuliert.
Mit Erlass vom 10. August 2020 führte das Schulministerium gegenüber der Bezirksregierung aus, dass Beamte des Verwaltungsdienstes, für die nicht die besondere Altersgrenze gelte, nur solche Beamte seien, die im Bereich der Verwaltungen einer JVA tätig seien, nicht solche Beamte, die in der Schulverwaltung tätig seien. Die Vorschrift stelle demnach nicht darauf ab, wo der Justizvollzugsbeamte tätig sei, sondern welcher Laufbahn er angehöre. Daher gelte für den Kläger die besondere Altersgrenze des § 117 LBG NRW, und er sei mit Ende des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand zu versetzen.
Unter dem 13. August 2020 stellte die Bezirksregierung gegenüber dem Kläger klar, dass er mit Ende des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand zu versetzen sei.
Unter dem 8. März 2021 wies das Schulministerium die Bezirksregierungen darauf hin, dass die besondere Altersgrenze nur für Beamte gelte, die auch tatsächlich im Justizvollzug eingesetzt seien. Es komme nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2000 (AZ.: 2 C 16.99) nicht auf die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit, sondern den konkreten Einsatz an. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, den besonderen Belastungen im Justizvollzug durch eine vorgezogene Altersgrenze Rechnung zu tragen. An der vorherigen Rechtsauffassung werde nicht mehr festgehalten. Da die Mitteilung des Ruhestandszeitpunktes keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern eine Rechtsauskunft, könne diese schriftlich korrigiert werden. Den Auskunftsersuchenden solle daher mitgeteilt werden, dass die allgemeine Regelung des § 31 Abs. 1 LBG NRW einschlägig sei und der Ruhestandseintritt mit Vollendung des 67. Lebensjahres erfolge.
Unter dem 10. März 2021 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass ihm eine fehlerhafte Rechtsauskunft erteilt worden sei. Er trete erst mit Vollendung seines 67. Lebensjahres in den Ruhestand.
Der Kläger hat am 21. Mai 2021 Klage erhoben und führt aus, sein Dienstposten sei bei der JVA B im Ressort des Ministers der Justiz etatisiert, und er trage nach wie vor die Dienstbezeichnung Justizvollzugssekretär. Ihm sei in Gesprächen vor der Versetzung erklärt worden, dass er sämtliche Rechte und Pflichten, die er durch seine Tätigkeit in einer JVA gehabt habe, als Schulverwaltungsassistent beibehalte. Insbesondere gelte für ihn weiterhin die besondere Altersgrenze von 62 Jahren. Nur aufgrund dieser Auskunft habe er sich mit einer Versetzung einverstanden erklärt. Diese Rechtsauffassung sei auch in dem Protokoll der Dienstbesprechung von Dezember 2013 bestätigt worden. Eine schriftliche Mitteilung darüber, dass für ihn nunmehr die allgemeine Altersgrenze gelte, habe auch nicht die Handreichung enthalten, die ihm vorab übergeben worden sei. Auch das beklagte Land sei davon ausgegangen, dass für Justizvollzugsbeamte im Schuldienst die besondere Altersgrenze gelte. Dementsprechend stünde ihm zumindest ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Er habe auf die Angaben, die ihm gegenüber vor der Versetzung gemacht worden seien, vertraut. Das beklagte Land habe ihn daher so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die unzutreffenden Angaben vertraut hätte und weiter in der JVA tätig geblieben wäre. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da für ihn die besondere Altersgrenze gemäß § 117 LBG NRW gelte. Es komme nicht darauf an, dass der Beamte "in" einer JVA arbeite, sondern, nach dem Wortlaut der Norm, "bei" einer JVA tätig sei, also gerade nicht in der "vergitterten" JVA arbeiten müsse. Er sei unstreitig organisationsrechtlich als Justizvollzugshauptsekretär der JVA B zugeordnet. Diese Zuordnung vermittle den Anspruch auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Unerheblich sei, dass er seinen Dienst nicht tatsächlich in einer JVA verrichte. Überdies fehle dem beklagten Land für die veränderte Auslegung des § 117 LBG NRW die personalvertretungsrechtliche Zustimmung. Neben dem Anspruch auf abschlagslose Zurruhesetzung stehe ihm auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 48 BeamtVG zu, da er die Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich verwirkliche.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
hilfsweise
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn zum 1. Oktober 2021 abschlagslos in den Ruhestand zu versetzen,
sowie
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Protokoll einer Dienstbesprechung im Schulministerium von Dezember 2013 besage nichts über den rechtlichen Hintergrund der Versetzung des Klägers, die fast drei Jahre vorher stattgefunden habe. Auch richte sich der Inhalt weder an den Kläger persönlich noch habe dieser an der Besprechung teilgenommen. Eine verbindliche Zusicherung in Bezug auf einen frühzeitigen Ruhestandseintritt sei ihm gegenüber nicht abgegeben worden. Der Kläger selbst beziehe sich auch nur auf nicht konkret bezeichnete mündliche Auskünfte. Aus der Handreichung, die er erhalten habe, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Der hierin enthaltene Hinweis, es verbleibe bei den statusrechtlichen Amts- und Dienstbezeichnungen, könne nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand mit 62 Jahren bestehe. Der Kläger habe bereits im Jahr 2017 ein Schreiben vom LBV erhalten, wonach er erst im Jahr 2026 in den Ruhestand eintrete. Es erschließe sich nicht, weshalb er bis zum Jahr 2020 zuwarte, um diese Rechtsfrage klären zu lassen. § 117 Abs. 1 LBG NRW sei nicht einschlägig. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen „Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten“. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nach wie vor die Dienstbezeichnung „Justizvollzugshauptsekretär“ führe und seine Stelle in der JVA B etatisiert sei. § 117 Abs. 1 LBG NRW knüpfe an die tatsächliche Tätigkeit des Beamten an. Diese übe der Kläger schon mehr als zehn Jahre nicht mehr im Vollzugsdienst aus, sondern in der Schulverwaltungsassistenz. Bei § 117 LBG NRW handele es sich um eine Sonderregelung zu § 31 LBG NRW, die daher eng auszulegen und grundsätzlich nicht analogiefähig sei.
Der Kläger hat am 25. August 2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt; das beklagte Land hat sein entsprechendes Einverständnis am 6. und am 30. August 2021 erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berichterstatterin kann über die Klage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr entsprechendes Einverständnis gemäß §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist bereits unzulässig.
Der Verpflichtungsantrag, der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet ist, den Kläger zum 1. Oktober 2021 in den Ruhestand zu versetzen, ist nicht statthaft. Beamte treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Eine Zurruhesetzungsverfügung ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl beim Erreichen der Regelaltersgrenze als auch für diejenigen Beamtengruppen, für die der Landesgesetzgeber besondere Altersgrenzen festgelegt hat. Daher kann der Kläger nur auf Feststellung klagen, dass er kraft Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt - hier dem 1. Oktober 2021 - bereits in den Ruhestand eingetreten ist oder eintritt.
Vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 22. Edition, Stand: 1. April 2020, § 25 BeamtStG Rn. 12-15; Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, 5. Auflage 2021, Teil B, § 25 BeamtStG Rn. 4.
Der so verstandene Feststellungsantrag ist unbegründet.
Der Kläger tritt nicht zum 1. Oktober 2021 in den Ruhestand.
Nach § 31 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Nach § 117 LBG NRW treten Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Für den Kläger gilt die Regelaltersgrenze (Ruhestandseintritt im Jahr 2026); § 117 Abs. 1 LBG NRW findet auf ihn keine Anwendung.
Die vorgezogene Altersgrenze knüpft nicht an die bloße Zugehörigkeit des Beamten auf Lebenszeit zu einer bestimmten Laufbahn an. Für die besondere Altersgrenze ist vielmehr die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Justizvollzugsdienstes erforderlich.
Vgl. für Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 C 16.99 -, juris, Rn. 13 f.
Demnach ist die Amtsbezeichnung des Klägers (Justizvollzugshauptsekretar) und die Tatsache, dass seine Planstelle haushaltsrechtlich immer noch der JVA B zugewiesen ist, rechtlich nicht von Belang. Denn der frühe Eintritt in den Ruhestand hängt von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ab. Der Kläger wurde bereits mit Wirkung zum 1. April 2011 an die Bezirksregierung versetzt und der Gemeinschaftshauptschule zugewiesen. Dort arbeitet er als Schulverwaltungsassistent und wurde nicht mehr im Justizvollzugsdienst verwendet. Ab diesem Zeitpunkt führte er keine dem Vollzugsdienst zuzuordnende Tätigkeit mehr aus. Seit nunmehr über einem Jahrzehnt ist der Kläger damit nicht mehr "bei einer Justizvollzugsanstalt" tätig, wie der Wortlaut der Norm eindeutig voraussetzt.
Die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut ergebenden Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Anders als für die Regelaltersgrenze liegt besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen ausschließlich die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamtinnen und Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben. Besondere Altersgrenzen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen, etwa des Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienstes, typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt sind, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter verstärken. Hinzu kommt, dass Maßstab der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugs-, Feuerwehr- und Strafvollzugsdienst nicht wie üblich die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind. Vielmehr gelten hier erheblich höhere Anforderungen. Die besondere Dienstfähigkeit setzt voraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte alle dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeiten zu jeder Zeit und an jedem Ort ausüben kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris, Rn. 14; BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 22. Edition, Stand: 1. April 2020, § 25 BeamtStG Rn. 10 - 11.2.
Der Kläger war in den letzten zehn Jahren den besonderen Belastungen der Dienstverrichtung in einer Vollzugsanstalt, die durch die zeitliche Ausgestaltung, die höheren mentalen und körperlichen Beanspruchungen im Umgang mit den Insassen und einer damit einhergehenden, körperlichen Belastung geprägt ist, nicht mehr ausgesetzt.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Falle einer rechtsverbindlichen Zusicherung tatsächlich entgegen der gesetzlichen Bestimmungen frühzeitig in den Ruhestand versetzt werden könnte, denn es fehlt bereits an der für eine wirksame Erteilung einer Zusicherung erforderlichen Verschriftlichung. Nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Der Kläger konnte abgesehen von der bloßen Behauptung, ihm gegenüber sei mehrfach angegeben worden, er werde auch nach der Versetzung an die Bezirksregierung Köln alle Rechte und Pflichten eines Justizvollzugshauptsekretär beibehalten, keine schriftliche Fixierung vorweisen. Bei dem in Bezug genommenen Protokoll der Dienstbesprechung aus dem Jahr 2013 handelt es sich lediglich um den Hinweis auf eine Rechtsauffassung, aus welchem der Kläger keine Ansprüche herleiten kann. Darüber hinaus erfolgt die Ruhestandsversetzung - wie bereits ausgeführt - qua Gesetztes, ohne dass es den Erlass eines Bescheides bedurfte.
Soweit sich der Kläger - ohne Konkretisierung in einem Klageantrag - auf einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch beruft, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag bereits unzulässig wäre, weil das Begehren auf Schadensersatz nicht vor Klageerhebung hinreichend konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht wurde.
Bei beamtenrechtlichen Fallgestaltungen, bei denen für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten tätig zu werden, muss der Beamte das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzen. Der vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn zu stellende Antrag stellt nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar. Sein Fehlen macht die Klage unzulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 -, juris, Rn. 35 ff., 38 m. w. N. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner Rechtsprechung in BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 22 ff.; VG Kassel, Urteil vom 8. April 2020 - 1 K 1016/19.KS -, juris, Rn. 36 ff. m. w. N.
Einen konkreten Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger vor Klageerhebung nicht gestellt. In der Folge bedarf es keiner Entscheidung, ob das ebenfalls nicht durchgeführte Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens entbehrlich gewesen ist oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 34 ff.
Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass überdies das Vorliegen eines Schadens äußerst zweifelhaft sein dürfte. Ob eine unterstellt fehlerhafte Rechtsauskunft den Kläger tatsächlich dazu bewogen hat, der Versetzung zuzustimmen, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Diese Unklarheit geht zu Lasten des die Beweislast tragenden Klägers. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass er auch bei Kenntnis der für ihn maßgeblichen Altersgrenze sich einer Versetzung nicht verweigert hätte; schließlich ist der Kläger zur Vermeidung einer frühzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an die Bezirksregierung versetzt worden.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand wandelt sich das aktive Beamtenverhältnis in das Ruhestandsbeamtenverhältnis, ein entsprechender Verwaltungsakt muss nicht erlassen werden. Dementsprechend ist auch - anders als der Kläger meint - keine Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter oder Schwerbehindertenvertretung erforderlich.
Tritt der Kläger nach dem Gesagten nach der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, kann ihm der weiter geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 56a LBeamtVG NRW nicht zustehen, da dieser an den Eintritt in den Ruhestand aufgrund des Erreichens der besonderen Altersgrenze nach § 117 Abs. 1 LBG NRW anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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