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8 K 2528/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-29, 8 K 2528/20
8 K 2528/20Tribunal administratif29 juil. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-29
Aktenzeichen: 8 K 2528/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0729.8K2528.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG §§ 8, 10, 18, 18a, 18b, 18c, 19d, 81; VwVfG § 25
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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