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9 K 3029/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-05-18, 9 K 3029/20
9 K 3029/20Tribunal administratif18 mai 2021
1. Eine subjektive Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist ist auch auf Beklagtenseite nicht sachdienlich und führt bei fehlender Einwilligung der Beteiligten auch dann zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der begehrte Verwaltungsakt schon in der rechtzeitig erhobenen ursprünglichen Klage eindeutig bezeichnet worden ist (a.A. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -) . 2. Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Gedanke der Prozessökonomie ist es nicht vereinbar, wenn das Auswechseln des Beklagten dazu führte, dass über eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Änderung wegen Verfristung nicht mehr zulässig wäre, in der Sache entschieden werden müsste. 3. Bei einer subjektiven Klageänderung besteht das Prozessrechtsverhältnis nicht inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten fort, sondern es entsteht ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen neuen Beteiligten.
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 9 K 3029/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0518.9K3029.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 91 Abs 1; VwGO § 92 Abs 1; VwGO § 92 Abs 3; VwGO § 82 Abs 1 Satz 1; VwGO § 82 Abs 2; VwGO § 74 Abs 1 Satz 1; VwGO § 58 Abs 1; VwGO § 59 Abs 2; VwGO § 78 Abs 1 Nr 1
Eine subjektive Klageänderung nach Ablauf der Klagefrist ist auch auf Beklagtenseite nicht sachdienlich und führt bei fehlender Einwilligung der Beteiligten auch dann zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der begehrte Verwaltungsakt schon in der rechtzeitig erhobenen ursprünglichen Klage eindeutig bezeichnet worden ist (a.A. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -) .
Mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Gedanke der Prozessökonomie ist es nicht vereinbar, wenn das Auswechseln des Beklagten dazu führte, dass über eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Änderung wegen Verfristung nicht mehr zulässig wäre, in der Sache entschieden werden müsste.
Bei einer subjektiven Klageänderung besteht das Prozessrechtsverhältnis nicht inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten fort, sondern es entsteht ein neues Prozessrechtsverhältnis zwischen neuen Beteiligten.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten zu 2. auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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