Verwaltungsgericht Aachen, 2021-04-15, 8 K 2760/18.A

8 K 2760/18.ATribunal administratif15 avr. 2021

Regest

1. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller relevante systemische Schwachstellen auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung begründen. 2.Systemische Schwachstellen sind nach § 77 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. § 77 Abs. 1 AsylG ist auch nicht wegen des Anwendungsvorgangs davon abweichenden Unionsrechts, namentlich wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO unanwendbar. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO trifft keine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Regelung. 3. Antragstellern, die nicht zum Kreis besonders verletzlicher vulnerabler Personen gehören, droht auch bei unterstellter Schutzzuerkennung in Bulgarien dort keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 2760/18.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 8 K 2760/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0415.8K2760.18A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 1 lit a) AsylG; AsylG § 77 Abs 1; EMRK Art 3; GRC Art 4; Verordnung (EU) Nr 604/2013 Art 3 Abs 1; Verordnung (EU) Nr 604/2013 Art 3 Abs 2

Leitsätze

  1. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller relevante systemische Schwachstellen auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung begründen.

2.Systemische Schwachstellen sind nach § 77 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. § 77 Abs. 1 AsylG ist auch nicht wegen des Anwendungsvorgangs davon abweichenden Unionsrechts, namentlich wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO unanwendbar. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO trifft keine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Regelung.

  1. Antragstellern, die nicht zum Kreis besonders verletzlicher vulnerabler Personen gehören, droht auch bei unterstellter Schutzzuerkennung in Bulgarien dort keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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