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8 K 1425/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-03-11, 8 K 1425/19
8 K 1425/19Tribunal administratif11 mars 2021
Im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist entscheidend, ob die Abschiebung des Ausländers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz i.S.d. § 60a AufenthG ausgesetzt. Hierzu genügt es, dass der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG hat. Der Grund hierfür ist unerheblich, es werden sowohl sog. Verfahrensduldungen als auch solche Duldungen erfasst, die in Art. 6 GG begründet liegen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 8 K 1425/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0311.8K1425.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 1; AufenthG § 10 Abs 3 Satz 1 und 3; AufenthV § 39 Satz 1 Nr 5
Im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist entscheidend, ob die Abschiebung des Ausländers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz i.S.d. § 60a AufenthG ausgesetzt. Hierzu genügt es, dass der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG hat. Der Grund hierfür ist unerheblich, es werden sowohl sog. Verfahrensduldungen als auch solche Duldungen erfasst, die in Art. 6 GG begründet liegen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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