Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-25, 3 L 775/20

3 L 775/20Tribunal administratif25 févr. 2021

Regest

1. Einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. 2. Rechtliche Voraussetzung für diese Entziehung ist es, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine datumsmäßig bestimmte Frist setzt, bis zu deren Ablauf er am Aufbauseminar teilgenommen haben muss.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 775/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-25

Aktenzeichen: 3 L 775/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0225.3L775.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: StVG § 2 a Abs 3; StVG § 2 a Abs. 2 S 1 Nr 1

Leitsätze

  1. Einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

  2. Rechtliche Voraussetzung für diese Entziehung ist es, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine datumsmäßig bestimmte Frist setzt, bis zu deren Ablauf er am Aufbauseminar teilgenommen haben muss.

Tenor

1.Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus Heinsberg gewährt.

2.Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 2166/20 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2020 (Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit und Zwangsgeldandrohung) wird angeordnet.

Der Führerschein ist der Antragstellerin herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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