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7 K 339/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-19, 7 K 339/19.A
7 K 339/19.ATribunal administratif19 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 7 K 339/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0219.7K339.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 4 AsylG
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08. Januar 2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfeien Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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