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9 L 767/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-11, 9 L 767/20
9 L 767/20Tribunal administratif11 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 9 L 767/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1111.9L767.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: SchulG NRW § 46 Abs 7
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Antragsteller trotz Aufforderung die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 9 K 2570/20 wird wiederhergestellt.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2020 voraussichtlich als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr durch die Vorschrift des § 46 Abs. 7 SchulG NRW eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Dem angefochtenen Bescheid ist zwar zu entnehmen, dass die Zuweisung der Erfüllung der Schulpflicht dienen soll, wozu § 46 Abs. 7 SchulG NRW u.a. dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris Rn. 3). Es fehlen jedoch einzelfallbezogene Erwägungen, warum die Zuweisung der Tochter der Antragsteller gerade an die -Schule in L.-Stadt und nicht an eine andere örtliche Förderschule oder eine Schule des Gemeinsamen Lernens erfolgt ist.
Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller mir ihrem Vorbringen, der Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sei unzutreffend bestimmt worden, nicht durchdringen können. Der diesbezügliche Bescheid vom 5. März 2020 ist bestandskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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