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4 L 655/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-10-29, 4 L 655/20
4 L 655/20Tribunal administratif29 oct. 2020
Eine analoge Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AsylG auf die Fälle, in denen der Asylantrag als "einfach" unbegründet abgelehnt worden ist, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.
Entscheidungsdatum: 2020-10-29
Aktenzeichen: 4 L 655/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1029.4L655.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2
Eine analoge Anwendung des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AsylG auf die Fälle, in denen der Asylantrag als "einfach" unbegründet abgelehnt worden ist, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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