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8 K 5736/17.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-10-21, 8 K 5736/17.A
8 K 5736/17.ATribunal administratif21 oct. 2020
Anerkannten Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis besonders verletztlicher vulnerabler Personen gehören, droht bei Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Hier: Einzelfall einer vulnerablen Person
Entscheidungsdatum: 2020-10-21
Aktenzeichen: 8 K 5736/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1021.8K5736.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr. 2 AsylG; EMRK Art 3; GRC Art 4; Richtlinie 2011/95/EU Art. 20 Abs 3; Richtlinie 2013/32/EU Art 33 Abs 2 lit a)
Anerkannten Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis besonders verletztlicher vulnerabler Personen gehören, droht bei Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
Hier: Einzelfall einer vulnerablen Person
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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