Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-22, 3 L 393/20

3 L 393/20Tribunal administratif22 juil. 2020

Regest

1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. 2. Voraussetzung einer sog. Bindungswirkung des Strafurteils ist, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind. 3. Stellt das Strafgericht maßgeblich darauf ab, dass die Nachteile, die der Betroffene durch die mehr als dreimonatige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten habe, eine ausreichende Sanktionsmaßnahme seien, ist damit keine der Bindungswirkung fähige Feststellung über die aktuelle Fahreignung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbunden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 393/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-22

Aktenzeichen: 3 L 393/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0722.3L393.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: FeV § 11 Abs 8 Satz 1; FeV § 46 Abs 3; FeV § 13 Satz 1 Nr 2 Buchst c)

Leitsätze

  1. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV ist zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

  2. Voraussetzung einer sog. Bindungswirkung des Strafurteils ist, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind.

  3. Stellt das Strafgericht maßgeblich darauf ab, dass die Nachteile, die der Betroffene durch die mehr als dreimonatige Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten habe, eine ausreichende Sanktionsmaßnahme seien, ist damit keine der Bindungswirkung fähige Feststellung über die aktuelle Fahreignung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbunden.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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