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3 L 309/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-19, 3 L 309/20
3 L 309/20Tribunal administratif19 mai 2020
1. Der einmalige Konsum einer harten Droge (hier: Cocain) reicht aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fahrerlaubnisentziehung haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-19
Aktenzeichen: 3 L 309/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0519.3L309.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: Anlage 4 zur FeV Nr 9.1; FeV § 46; StVG § 3 Abs 1
Der einmalige Konsum einer harten Droge (hier: Cocain) reicht aus, um die Fahreignung zu verneinen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fahrerlaubnisentziehung haben keinen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Charakter. Sie dienen im Unterschied zum Strafprozess dazu, Gefahren abzuwehren, die für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, wenn ungeeignete Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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