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10 K 1722/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-06, 10 K 1722/18.A
10 K 1722/18.ATribunal administratif6 mai 2020
Eine Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sog. faktischer Vollzug), mit der die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt wird, stellt keine Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG dar.
Entscheidungsdatum: 2020-05-06
Aktenzeichen: 10 K 1722/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0506.10K1722.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AsylG § 37 Abs. 1; EMRK Art. 3; VwGO § 80 Abs. 5 analog
Eine Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sog. faktischer Vollzug), mit der die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt wird, stellt keine Entscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG dar.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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