Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-27, 3 L 155/20

3 L 155/20Tribunal administratif27 avr. 2020

Regest

1. Da das einfache Recht in § 44a Satz 1 VwGO die isolierte Anfechtbarkeit der fahrerlaubnisrechtlichen Gutachtensanordnung rigoros ausschließt, muss der nachgezogene Rechtsschutz gegen die Gutachtensanordnung, der erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung möglich ist, ebenfalls rigoros ausfallen, um Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen. 2. Die nachgezogene gerichtliche (Inzident-)Kontrolle der behördlichen Gutachtensanordnung muss grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abstellen. 3. Ob ein Sachverhalt jeweils so verstanden werden darf, dass er Eignungszweifel im Sinne eines Verdachts auf das Bestehen eines fahreignungsrelevanten Mangels bzw. Krankheitsbilds rechtfertigt, bedarf einer doppelten Abgrenzung: Zum einen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht (noch) nicht gerechtfertigt, wenn in Wahrheit nur bloße Vermutungen oder Spekulationen für das Bestehen eines Eignungsmangels vorliegen. Zum anderen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht nicht (mehr) gerechtfertigt, wenn in Wahrheit die Fahrungeeignetheit schon feststeht. In beiden Fällen ist eine gleichwohl erlassene Gutachtensanordnung rechtswidrig, vgl. auch § 11 Abs. 7 FeV.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 155/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-27

Aktenzeichen: 3 L 155/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0427.3L155.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: GG Art 19 Abs 4; FeV § 11 Abs 8 Satz 1; StVG § 2 Abs 12; FeV § 11 Abs 7; Anlage 4 zur FeV Nr 8.3; FeV § 46 Abs 3; FeV § 13; FeV § 13 Satz 1 Nr 1; FeV § 13 Abs 2; VwGO § 44a Satz 1

Leitsätze

  1. Da das einfache Recht in § 44a Satz 1 VwGO die isolierte Anfechtbarkeit der fahrerlaubnisrechtlichen Gutachtensanordnung rigoros ausschließt, muss der nachgezogene Rechtsschutz gegen die Gutachtensanordnung, der erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung möglich ist, ebenfalls rigoros ausfallen,

um Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen.

  1. Die nachgezogene gerichtliche (Inzident-)Kontrolle der behördlichen Gutachtensanordnung muss grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abstellen.

  2. Ob ein Sachverhalt jeweils so verstanden werden darf, dass er Eignungszweifel im Sinne eines Verdachts auf das Bestehen eines fahreignungsrelevanten Mangels bzw. Krankheitsbilds rechtfertigt, bedarf einer doppelten Abgrenzung: Zum einen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht (noch) nicht gerechtfertigt, wenn in Wahrheit nur bloße Vermutungen oder Spekulationen für das Bestehen eines Eignungsmangels vorliegen. Zum anderen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht nicht (mehr) gerechtfertigt, wenn in Wahrheit die Fahrungeeignetheit schon feststeht. In beiden Fällen ist eine gleichwohl erlassene Gutachtensanordnung rechtswidrig, vgl. auch § 11 Abs. 7 FeV.

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 437/20 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Führerschein ist dem Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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