Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-22, 4 K 6024/17.A

4 K 6024/17.ATribunal administratif22 avr. 2020

Regest

Nimmt der Kläger seinen Asylantrag nach Erhebung der Asylklage zurück, entfällt für seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Rechtschutzbedürfnis.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 6024/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-22

Aktenzeichen: 4 K 6024/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0422.4K6024.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylG § 32 Abs 1; AsylG § 34; AufenthG § 60 Abs 5

Leitsätze

Nimmt der Kläger seinen Asylantrag nach Erhebung der Asylklage zurück, entfällt für seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Rechtschutzbedürfnis.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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