Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-15, 3 L 2/20

3 L 2/20Tribunal administratif15 avr. 2020

Regest

Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit (Schlaganfall) ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe ("LKW-Führerschein") ohne Einschränkung zu verneinen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 3 L 2/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0415.3L2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; StVG § 3 Abs 1; FeV § 46 Abs 1 S 2; Anlage 4 zur FeV Ziffer 6.4

Leitsätze

Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit (Schlaganfall) ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe ("LKW-Führerschein") ohne Einschränkung zu verneinen.

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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