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10 K 875/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-03-16, 10 K 875/19.A
10 K 875/19.ATribunal administratif16 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-16
Aktenzeichen: 10 K 875/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0316.10K875.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: EMRK Art 3; AsylG § 29 Abs 1 Nr 2
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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