Verwaltungsgericht Aachen, 2020-01-21, 2 K 504/17

2 K 504/17Tribunal administratif21 janv. 2020

Regest

Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 504/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 2 K 504/17

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0121.2K504.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 23 KiBiz; § 23 Abs. 5 KiBiz

Leitsätze

Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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