Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 89/25.VB-2

VerfGH 89/25.VB-2Cour constitutionnelle14 juil. 2026

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 89/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 89/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH89.25VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Ent­scheidung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Der Beschwerdeführer erstattete am 16. April 2024 aufgrund einer von dem Beschul­digten des Ausgangsverfahrens erhaltenen Sprachnachricht Strafanzeige wegen des Verdachts der Beleidigung, üblen Nachrede, Nachstellung, Verleumdung und Bedro­hung. Unter dem 11. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Münster ihm mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 20 StGB eingestellt. Aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens sei nicht mit der für eine Ankla­geerhebung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschuldigte bei Be­gehung der Tat unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach die­ser Einsicht zu handeln. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 6. Mai 2025 zurück, der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 15. Mai 2025 zuging. Den gegen diesen Bescheid unter dem 16. Juni 2025, einem Montag, gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nach­stellung die Anordnung der Wiederaufnahme der Ermittlungen und hinsichtlich des Tatvorwurfs der Bedrohung die Anordnung der Anklageerhebung sowie hilfsweise die Durchführung des Sicherungsverfahrens begehrte, verwarf das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 23. September 2025 mit der Begründung als unzulässig, der Antrag genüge den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforde­rungen nicht. Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit komme es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Stö­rung des Beschuldigten bei Begehung der jeweiligen Tat auf dessen Handlungsmög­lichkeiten in der konkreten Situation ausgewirkt habe. Im Falle der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seien die Feststellung einer akuten Phase der Erkrankung und eine konkretisierende Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbil­des auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation erforderlich. Die für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB zu prognostizierende Ge­fährlichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfrie­dens zur Folge hätten. Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Wei­teres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Taten, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, sei auch durch das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen F. nicht dargelegt. Hinsichtlich des wiedergegebenen mündlichen Gutachtens des Sachverständigen S. sei über die erfolgte Darstellung hinaus vorzutragen gewesen, welchen Inhalt die weiteren Gut­achtenteile hätten und aus welchen Gründen ihre Darstellung entbehrlich erscheine. Das am 16. August 2025 eingereichte schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. Juni 2025 könne keine Berücksichtigung finden, weil die nicht verlän­gerbare einmonatige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO bei Einreichung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2025 zu.

Mit seiner am Montag, dem 3. November 2025 beim Verfassungsgerichtshof einge­gangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag macht der Beschwerdeführer gel­tend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze sein Recht auf effektiven Rechts­schutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die an die Darlegung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen überspanne. Das Vor­bringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten im hier maß­geblichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Darlegungsanforderungen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Hilfsantrag auf Anordnung der Durch­führung eines Sicherungsverfahrens stünden im Widerspruch zu dem Vortrag in der Antragsschrift, wonach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe be­drohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellun­gen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hätten. Zur hier mitverwirklichten Bedrohung habe der Beschwerdeführer in der Antragsschrift vorge­tragen, er habe wegen der Bedrohung sein Verhalten im öffentlichen Bereich ändern und seine Wohnung durch Sicherheitsmaßnahmen robust gestalten müssen sowie einen Waffenschein beantragt, was belege, dass aus seiner Sicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bestanden habe. Nach Einschätzung des Sachverständigen F. könne zur Frage der Erwartung aggressiven Verhaltens abschließend erst im Rahmen der Hauptverhand­lung Stellung genommen werden. Der Inhalt der mündlichen Ausführungen des Sach­verständigen S. sei in der Antragsschrift vollständig wiedergegeben. Das schrift­liche Sachverständigengutachten vom 10. Juni 2025 habe im Rahmen der nach § 173 Abs. 3 StPO möglichen Ermittlungen Berücksichtigung finden können.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus Gründen der fehlenden Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig ist.

1. Der Beschwerdeführer war gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu erheben.

a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf recht­liches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungs­rüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grund­rechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11, m. w. N., vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 46, vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtsweger­schöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungs­rügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge in diesem Fall aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Be­schwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergrei­fen würden (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 47 (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 23 ff.), vom 13. April 2021 - VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 18).

b) Gemessen daran kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, der sich aus­drücklich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG beruft, mit seiner Verfassungsbeschwerde in der Sache Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht rügt, indem er geltend macht, sein Vorbringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hät­ten im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Darlegungsanforde­rungen hinsichtlich des Hauptantrags, und die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Hilfsantrag auf Anordnung der Durchführung eines Sicherungsverfahrens stün­den im Widerspruch zu seinem Vortrag in der Antragsschrift. Denn Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts waren insoweit jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlos­sen.

aa) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung zie­hen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen. Dafür ist von ihm zu verlangen, dass es den wirk­lichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbringens zutref­fend erfasst (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VerfGH 104/21.VB-2, DAR 2022, 626 = juris, Rn. 13, m. w. N.).

Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise gänz­lich entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte be­schränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vor­bringen, sondern auch für Rechtsausführungen. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrach­ten Argumente zu erwägen. Letzteres muss für die Partei auch erkennbar sein. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Partei nicht oder zu­mindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Be­schlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 - VerfGH 79/23.VB-3, juris, Rn. 23).

bb) (1) Der Beschwerdeführer beruft sich gegenüber den Ausführungen des Oberlan­desgerichts zu seinem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgten Haupt­antrag darauf, sein Vorbringen in der Antragsschrift, die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten im fraglichen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegen, genüge den Darlegungs­anforderungen. Tatsächlich verhalten sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht zu den Anforderungen an die Darlegung der Schuldfähigkeit, sondern zu den Anforderungen an die Darlegung eines Ausschlusses oder einer erheblichen Vermin­derung der Schuldfähigkeit und behandeln damit den Vortrag des Beschwerdeführers nicht direkt. Das lässt es als möglich erscheinen, dass das Oberlandesgericht den wirklichen Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zutreffend erfasst bzw. berücksichtigt hat.

(2) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Ausführungen des Oberlandesge­richts zum Hilfsantrag widersprächen seinem Vortrag in der Antragsschrift, wonach der mit einem Höchstmaß von fünf Jahren - und nicht von weniger als fünf Jahren - Frei­heitsstrafe bedrohte Tatbestand des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, weil die Nachstellungen sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt hät­ten. Tatsächlich fehlt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses an jeg­licher Auseinandersetzung mit diesem Vortrag, obwohl eine solche nach der im Be­schluss dargelegten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu erwarten gewesen wäre. Das Oberlandesgericht formuliert im Rahmen der Darlegung der Voraussetzun­gen einer Unterbringung nach § 63 StGB ausdrücklich, die für eine Unterbringung ge­mäß § 63 StGB zu prognostizierende Gefährlichkeit müsse sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten, und Straftaten, die - wie die Nachstellung und Bedrohung - im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, seien nicht ohne Weiteres dem Bereich solcher Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Dass es dann - ohne Erwähnung des Vortrags des Beschwerdeführers zur Erfüllung des Tatbestandes des § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB - zu dem Ergebnis kommt, diese Voraussetzungen seien nicht hinreichend dar­gelegt, lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dieser Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist.

(3) Dasselbe gilt hinsichtlich des in der Verfassungsbeschwerde in Bezug genom­menen Vortrags des Beschwerdeführers in der Antragsschrift, er habe wegen der Bedrohung sein Verhalten im öffentlichen Bereich ändern und seine Wohnung durch Sicherheitsmaßnahmen robust gestalten müssen sowie einen Waffenschein bean­tragt, was belege, dass aus seiner Sicht die naheliegende Gefahr der Verwirklichung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bestanden habe. Auch dieser Vortrag findet in der Begründung des angegriffenen Beschlusses keine Erwähnung, obwohl das Oberlandesgericht selbst formuliert, eine Bedrohung könne allenfalls dann zur Recht­fertigung einer Unterbringungsanordnung herangezogen werden, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trage.

c) Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass vernünftige Verfahrensbe­teiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Ver­fahren die Anhörungsrüge erhoben hätten.

2. Von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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