Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 66/26.VB-2

VerfGH 66/26.VB-2Cour constitutionnelle14 juil. 2026

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 66/26.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 66/26.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH66.26VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 188 StGB wendet, ist die Verfas­sungsbeschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig. Diese Rechtsnorm ist kein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Abs. 1 VerfGHG, sondern der gesetzgebenden Gewalt des Bundes.

2. Daneben ist die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des beim Amtsgericht Brühl gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig, soweit er die Anwendung des § 188 StGB und damit ma­teriellen Bundesrechts rügt. Im Übrigen genügt sie auch nicht den Begründungsan­forderungen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG be­darf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der ange­griffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens er­möglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hin­sichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände voll­ständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ent­scheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schrift­sätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerde­führer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gericht­lichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungs-rechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr. VerfGH NRW, Be­schluss vom 5. Mai 2026 - VerfGH 23/26.VB-3, juris, Rn. 2).

Daran fehlt es unter anderem deshalb, weil nicht eindeutig ist, gegen welche Maß­nahme(n) des Amtsgerichts sich der Beschwerdeführer genau wendet, und es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung anhand des als verletzt gerügten Grundrechts fehlt.

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