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VerfGH 64/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 64/25.VB-2
VerfGH 64/25.VB-2Cour constitutionnelle14 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: VerfGH 64/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH64.25VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt auch dann, falls der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde - was er nicht hinreichend klar mitgeteilt hat - auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2025 - III-1 VAs 21/24 - gerichtet haben sollte.
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