Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-07-14, VerfGH 15/25.VB-1

VerfGH 15/25.VB-1Cour constitutionnelle14 juil. 2026

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 15/25.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: VerfGH 15/25.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0714.VERFGH15.25VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Soweit der Beschwerdeführer unter dem 3. März 2025 angeregt hat, der Verfassungsgerichtshof möge den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht ziehen, handelt es sich nicht um einen eindeutig gestellten und damit nicht zu bescheidenden Antrag; dieser wäre ungeachtet dessen auch nicht hinreichend begründet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG).

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