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VerfGH 36/26.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-05-05, VerfGH 36/26.VB-3
VerfGH 36/26.VB-3Cour constitutionnelle5 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: VerfGH 36/26.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH36.26VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 36/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der
Beschwerdeführerin,
gegen
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |
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