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VerfGH 29/26.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-05-05, VerfGH 29/26.VB-3
VerfGH 29/26.VB-3Cour constitutionnelle5 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: VerfGH 29/26.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH29.26VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die gegen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthafte Berufung, auf die der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch hingewiesen wurde, hat er nicht eingelegt. Ausnahmen vom Rechtswegerschöpfungsgebot des § 54 Satz 1 VerfGHG kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere liegen, anders als offenbar der Beschwerdeführer meint, keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung vor.
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