projets
VerfGH 61/26.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-04-23, VerfGH 61/26.VB-1
VerfGH 61/26.VB-1Cour constitutionnelle23 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: VerfGH 61/26.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH61.26VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
VerfGH 61/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Antragstellers,
Bevollmächtigter:
gegen
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 23. April 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Prof. Dr. Hillgruber und
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
| Prof. Dr. Heusch | Prof. Dr. Hillgruber | Dr. Röhl |
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.