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VerfGH 59/26.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-04-23, VerfGH 59/26.VB-3
VerfGH 59/26.VB-3Cour constitutionnelle23 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: VerfGH 59/26.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH59.26VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
VerfGH 59/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Antragstellers,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 23. April 2026
durch
den Richter Prof. Dr. Hillgruber,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
| Prof. Dr. Hillgruber | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |
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