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VerfGH 103/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-01-27, VerfGH 103/25.VB-2
VerfGH 103/25.VB-2Cour constitutionnelle27 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: VerfGH 103/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH103.25VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 103/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau
Beschwerdeführerin,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
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