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VerfGH 45/25.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-12-16, VerfGH 45/25.VB-2
VerfGH 45/25.VB-2Cour constitutionnelle16 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: VerfGH 45/25.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH45.25VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
VerfGH 45/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
gegen
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 16. Dezember 2025
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil mangels prozessordnungsgemäßer Begründung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung der Rechtsweg nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
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