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VerfGH 69/24.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-09-10, VerfGH 69/24.VB-1
VerfGH 69/24.VB-1Cour constitutionnelle10 sept. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-10
Aktenzeichen: VerfGH 69/24.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH69.24VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
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