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VerfGH 83/23.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 83/23.VB-1
VerfGH 83/23.VB-1Cour constitutionnelle17 oct. 2023
1. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9). Diesem Klärungsbedürfnis muss die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung tragen. 2. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren tragenden Erwägungen voraus.
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: VerfGH 83/23.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH83.23VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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