Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3

VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3Cour constitutionnelle17 oct. 2023

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH56.23VB3UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass – soweit ein Beschwerdegegenstand überhaupt zutreffend bezeichnet ist – die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.