projets
VerfGH 179/20.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-11-23, VerfGH 179/20.VB-1
VerfGH 179/20.VB-1Cour constitutionnelle23 nov. 2020
1. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann über eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs entschieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies kann anzunehmen sein, wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsverordnung nur von kurzer Geltungsdauer ist und deshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einen gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aller Voraussicht nach nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen kann, und wenn zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Fachgericht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. 2. Die von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 angeordnete Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios ist jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Ob der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Betreiber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung. 3. Eine Folgenabwägung geht in Anbetracht der von der Corona-Pandemie gegenwärtig ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu Lasten der Betreiber von Fitnessstudios aus. Deren grundrechtlich geschützte Interessen an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegen zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen sie derzeit jedoch nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-11-23
Aktenzeichen: VerfGH 179/20.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1123.VERFGH179.20VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann über eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs entschieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies kann anzunehmen sein, wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsverordnung nur von kurzer Geltungsdauer ist und deshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einen gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aller Voraussicht nach nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen kann, und wenn zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Fachgericht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.
Die von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 angeordnete Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios ist jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Ob der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Betreiber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung.
Eine Folgenabwägung geht in Anbetracht der von der Corona-Pandemie gegenwärtig ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu Lasten der Betreiber von Fitnessstudios aus. Deren grundrechtlich geschützte Interessen an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegen zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen sie derzeit jedoch nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.