Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-04-06, VerfGH 32/20.VB-1

VerfGH 32/20.VB-1Cour constitutionnelle6 avr. 2020

Regest

1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen. 2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 32/20.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: VerfGH 32/20.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0406.VERFGH32.20VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Normen: VerfGHG § 54; VwGO § 47; Justizgesetz NRW § 109a

Leitsätze

  1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen.

  2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.