Sozialgericht Köln, 2023-12-11, S 27 SO 76/23

S 27 SO 76/23Tribunal des assurances sociales11 déc. 2023

Texte intégral

Sozialgericht Köln — S 27 SO 76/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-12-11

Aktenzeichen: S 27 SO 76/23

ECLI: ECLI:DE:SGK:2023:1211.S27SO76.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 27

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger wurde 1955 geboren und stellte im April 2021 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt respektive der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch 12. Teil - SGB XII - für die Zeit ab dem 01.07.2021. In seinem Formantrag auf Sozialhilfe vom Mai 2021 gab er als Kontoverbindung ein Konto bei der L.bank an. Ein Eilantrag des Klägers wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2021 abgelehnt (Sozialgericht Köln, Az. S 10 SO 251/21 ER). Im anschließenden Beschwerdeverfahren (LSG NRW, Az. L 9 SO 307/21 B ER) wurde der Beklagten der Hinweis erteilt, dass eine vorläufige Bewilligung in Betracht kommen dürfe. Bereits zuvor hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, die Leistungen sollten nicht auf das bislang ausgewiesene Konto erfolgen. Eine andere Bankverbindung werde nachgereicht, nachdem die Mitteilung eingegangen sei, dass nunmehr mit den streitbefangenen Zahlungen begonnen werde.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 01.11.2021 erhoben und schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2021 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt respektive der Grundsicherung im Alter, gemäß SGB XII, und zwar jeweils monatlich in Höhe von zumindest 446,00 Euro (als „Regelbedarf“), zuzüglich monatlich 551,50 Euro (als Bedarf für Unterkunft und Heizung), zu bewilligen und zu gewähren und ihm die mit seiner Anspruchsberechtigung gemäß SGB XII verbundenen sonstigen Leistungen ab dem 01.07.2021 zu bewilligen und zu gewähren und den weiteren Zustand herzustellen, der bei Bewilligung und Gewährung der streitgegenständlichen Leistungen ab dem 01.07.2021 bestehen würde.

Seitens der Beklagten wurde dem LSG NRW mitgeteilt, es werde eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate (Juli 2021 bis Dezember 2021) erfolgen. Mit Bescheid vom 16.11.2021 wurden dem Kläger sodann vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 bewilligt. Ebenfalls am 16.11.2021 wurden die Leistungen für die Zeit von Juli 2021 bis November 2021 in Höhe von 4.987,50 Euro als Einmalzahlung an den Kläger angewiesen. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein monatlicher Regelsatz von 446,00 Euro berücksichtigt, sowie eine Miete in Höhe von 551,50 Euro monatlich. Die Zahlung erfolgte auf das L.bankkonto. Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich dagegen, dass die Nachzahlung für die Monate Juli bis Oktober 2021 auf das L.bankkonto überwiesen worden sei und dass die Nachzahlung ohne Angabe des Verwendungszwecks erfolgt sei. Der Kläger forderte die Beklagte auf, den ausgezahlten Betrag von der L.bank zurückzufordern. Die Zahlung für Dezember 2021 wurde von der Beklagten gestoppt, da keine neue Bankverbindung nachgewiesen worden war. Ferner wurde von der Beklagten bei dem Kläger eine Bestätigung der L.bank angefordert, dass der Betrag von 4.987,50 Euro dort eingegangen sei und dass der Kläger nicht über ihn verfügen könne.

Nachdem der Bewilligungsbescheid ergangen war, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren ausgeführt, das Verfahren könne nicht für erledigt erklärt werden, da die Leistungen bislang nicht mit befreiender Wirkung an ihn erbracht worden seien. Auch seien im vorliegenden Klageverfahren Leistungen respektive Ansprüche streitbefangen, die von der behaupteten Zahlung nicht umfasst würden.

Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, bei seinem Widerspruch vom 22.11.2021 handele es sich nur um einen Teilwiderspruch für den Nachzahlungszeitraum Juli 2021 bis Oktober 2021. Die laufenden Leistungen seien nicht umfasst. Es gebe kein neues Konto. Die Nachzahlung sei eingegangen, ihm werde aber der Zugriff versagt. Der Kläger übermittelte ein Schreiben der L.bank vom 25.11.2021 in dem ihm mitgeteilt wurde, das P-Konto verhindere nicht, dass eine Pfändung erlassen werde, lediglich bestimmte Guthaben und Zahlungseingänge dürften dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Er beantragte, ihm die Leistungen ab sofort über einen Barscheck auszuzahlen. Die Leistungen für Dezember 2021 wurden in bar ausgezahlt. Bei dem Kläger wurde erneut eine Bestätigung der L.bank angefordert, dass der Betrag von 4.987,50 Euro auf dem Konto eingegangen sei und dass er über diesen nicht verfügen könne. Der Kläger führte aus, es sei unstreitig, dass das Geld eingegangen sei und dass ihm die Verfügung hierüber versagt werde. Er gab an, die laufenden Zahlungen sollten auf das Konto der L.bank erfolgen. Ferner benannte er ein Konto, auf das der Nachzahlungsbetrag überwiesen werden solle. Von der Beklagten wurde der Kläger gebeten, der L.bank mittels des Bescheides vom 16.11.2021 nachzuweisen, dass es sich bei dem Betrag von 4.987,50 Euro um eine Sozialhilfenachzahlung handele.

Im gerichtlichen Verfahren legt der Kläger Schreiben vor, die er an die L.bank gerichtet hat, wobei einem Schreiben zu entnehmen ist, dass er den Bescheid vom 16.11.2021 an die L.bank übersandt hat. Ferner übersendet er unter anderem einen Kontoauszug und ein Schreiben der L.bank vom Januar 2022, aus dem sich ergibt, dass eine aktive Pfändung der Zentralen Zahlstelle Justiz vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, von ihrer Seite aus habe bislang nichts mit der L.bank geklärt werden können. Dies folge daraus, dass der Kläger bei der Antragstellung eindeutig die Aufhebung des Datenschutzes und eventuelle Möglichkeiten der Rückbuchungen bei Falschzahlungen/Überzahlungen etc. in Bezug auf die L.bank verweigert habe.

Wegen des wei­teren Sach- und Streit­stan­des wird auf die Verwaltungsakte und auf die Ge­richts­akte Be­zug ge­nommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Zuständigkeit der 27. Kammer für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Köln. Das vorliegende Verfahren, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 27 SO 393/21 geführt worden ist, ist entsprechend der Poolliste für das Sachgebiet SO für das Jahr 2021 gepoolt worden. Es hatte die Pool-Nummer 114. Der Anlage 8 zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 ist zu entnehmen, dass bei dieser Pool-Nummer die Zuständigkeit der 27. Kammer gegeben ist.

Hinsichtlich der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt respektive der Grundsicherung im Alter ist die Klage von dem Kläger zunächst als Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage erhoben worden. Gerichtet war sein Begehren darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2021 entsprechende Leistungen nach dem SGB XII, und zwar monatlich in Höhe von zumindest 446,00 Euro (als „Regelbedarf“), zuzüglich monatlich 551,50 Euro (als Bedarf für Unterkunft und Heizung), zu bewilligen. Entsprechende Leistungen sind dem Kläger von der Beklagten nach der Klageerhebung mit Bescheid vom 16.11.2021 bewilligt worden. Auch sind Folgebewilligungsbescheide ergangen. Ein schützenswertes Interesse des Klägers an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens ist daher insoweit nicht mehr ersichtlich.

Des Weiteren ist von dem Kläger nach seinen Ausführungen in der Klageschrift hinsichtlich der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt respektive der Grundsicherung im Alter eine Leistungsklage erhoben worden. Hier hat der Kläger beantragt, ihm ab dem 01.07.2021 entsprechende Leistungen nach dem SGB XII, und zwar monatlich in Höhe von zumindest 446,00 Euro (als „Regelbedarf“), zuzüglich monatlich 551,50 Euro (als Bedarf für Unterkunft und Heizung), zu gewähren. Die Leistungen, insbesondere auch der Nachzahlungsbetrag, sind von der Beklagten auf das L.bankkonto des Klägers ausgezahlt worden. Dies wird von dem Kläger auch ausdrücklich nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im Übrigen aus dem von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Kontoauszug. Jedoch macht der Kläger geltend, die Leistungen seien nicht mit befreiender Wirkung erbracht worden, da er auf diese nicht zugreifen könne. Entsprechende Nachweise hierfür hat der Kläger indes trotz entsprechender Aufforderung auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Insbesondere hat er weder die angeforderten Kontoauszüge des L.bankkontos für die Zeit ab November 2021 vorgelegt, noch hat er die L.bank vom Bankgeheimnis befreit, so dass das Gericht auch nicht die Möglichkeit hatte, selbst bei der L.bank Informationen anzufordern. Das Fehlen des Nachweises dafür, dass er auf die ausgezahlten Leistungen nicht zugreifen kann, geht zu Lasten des Klägers als demjenigen, der einen Anspruch geltend macht.

Soweit der Kläger beantragt, ihm die mit seiner Anspruchsberechtigung gemäß SGB XII verbundenen sonstigen Leistungen ab dem 01.07.2021 zu bewilligen und zu gewähren, hat er auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt, was von ihm insoweit genau beansprucht wird. Dass Leistungen nicht bewilligt und gewährt worden sind, auf die der Kläger zusätzlich einen Anspruch hat, ist auch im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan.

Soweit der Kläger schließlich beantragt, den weiteren Zustand herzustellen, der bei Bewilligung und Gewährung der streitgegenständlichen Leistungen ab dem 01.07.2021 bestehen würde, ist auch insoweit trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts keine Konkretisierung erfolgt. Soweit dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist, dass er geltend macht, durch die späte Zahlung insoweit einen Nachteil erlitten zu haben, als er auf das Geld nicht zugreifen könne, fehlt es, wie bereits dargelegt, bislang an einem Nachweis. Weitere Nachteile, die der Kläger erlitten haben könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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