Sozialgericht Gelsenkirchen, 2026-02-24, S 50 AS 346/26 ER

S 50 AS 346/26 ERTribunal des assurances sociales24 févr. 2026

Texte intégral

Sozialgericht Gelsenkirchen — S 50 AS 346/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: S 50 AS 346/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGGE:2026:0224.S50AS346.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 50. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe:

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 19.12.2023 gegen die Erstattungsverfügung vom 15.11.2023 (AZ: S 50 AS 1965/23), hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Ebenso wie im Hauptsacheverfahren müssen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Zulässigkeit des Antrags die allgemeinen Prozessvoraussetzungen - unter anderem auch ein allgemeines Rechtschutzbedürfnis - vorliegen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kommentar (14. Aufl. 2023), § 86b Rn. 26). Ein Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn kein Grund dafür besteht, das gerichtliche Verfahren offen zu halten, z.B., weil die Behörde die begehrte Rechtsposition ohne gerichtliche Entscheidung endgültig einräumt oder dieses gegenüber dem Gericht oder in einer Zwischenregelung verbindlich feststellt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller//Schmidt, SGG (14. Aufl. 2023), Vor § 51 Rn. 17b f.). Hieran gemessen kann das Gericht ein Rechtschutzbedürfnis nicht feststellen, da der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.02.2026 mitgeteilt hat, dass wieder eine Mahnsperre eingerichtet worden sei. Die streitgegenständliche Zahlungsaufforderung sei damit hinfällig.

Aus denselben Gründen kommt auch eine Kostentragung durch den Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. §§ 183, 193 SGG).

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