Sozialgericht Gelsenkirchen, 2022-05-30, S 24 R 744/20

S 24 R 744/20Tribunal des assurances sociales30 mai 2022

Texte intégral

Sozialgericht Gelsenkirchen — S 24 R 744/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-30

Aktenzeichen: S 24 R 744/20

ECLI: ECLI:DE:SGGE:2022:0530.S24R744.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.12.2019 hinaus.

Die Beklagte gewährte der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 26.06.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese war befristet bis zum 31.12.2019.

Im August 2019 beantragte die Klägerin die Weitergewährung dieser Rente. Die Beklagte dabei Gutachten Herr Dr. L (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Untersuchung am 12.11.2019) in Auftrag. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Während der körperlichen Befunderhebung hätte sich schwerwiegende Aggravation bis hin zu bizarren Verhaltensweisen gezeigt. Eine umfassendere Untersuchung sei zum Teil wegen ausbleibender Kooperation erschwert gewesen. Die als eingenommen deklarierten Psychopharmaka seien mit Sicherheit nicht eingenommen worden, da keine messbaren Medikamentenspiegel vorgelegen hätten. In psychischer Hinsicht hätte sich eine erhebliche Demonstrativität ohne Anzeichen einer genuinen depressiven Symptomatik gezeigt.

Mit Bescheid vom 18.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2019 Widerspruch. Das Gutachten von Herrn Dr. L erfülle nicht in die Mindestanforderungen, die an ein Gutachten zu stellen seien. Der Gutachter erläutere nicht, inwieweit die Verhaltensweisen der Klägerin bizarr oder aggravierend gewesen seien. Auch habe sich der Gutachter nicht mit den Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin und dem Entlassungsbericht über eine Rehabilitationsmaßnahme im Mai 2018 auseinandergesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Gutachten von Herrn Dr. L sei ausführlich und nachvollziehbar.

Mit der 10.08.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.

Mit der 12.02.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie habe sich von April bis Mai 2018 in Rehabilitationseinrichtung befunden, aus der sie mit der Eintritt zugelassen worden sei, sie könne selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr 3 Stunden täglich ausüben. Ihr sei deshalb eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt worden. Schwere Depressionen. Sie sei weiterhin und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Das Gutachten von Herrn Dr. L sei nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zwei 20.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den 31.12.2019 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Ansicht geblieben und hat auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte Bezug genommen.

In der Zeit vom 12.11.2020 bis 17.12.2020 wurde die Klägerin stationär in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der F-L GmbH H behandelt. Im Entlassungsbericht wurde der Klägerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bescheinigt. Die Klägerin habe sich zur geplanten stationären Behandlung in die Einrichtung begeben. Sie berichte unter anderem, in den letzten drei Jahren eine männliche Stimme zu hören, die sehr laut Unverständliches spreche, sie vermute, es könnte der Teufel sein. Zudem können sie die Gedanken ihrer Bekannten und Verwandten vermuten, alle außer ihrem Sohn würden sie hassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin und ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben durch Einholung eines Gutachtens von Herrn Dr. W (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Gutachten vom 07.05.2021). Der Sachverständige hat sein Gutachten nach persönlicher Begutachtung der Klägerin im Beisein eines Dolmetschers erstellt. Er hat die Diagnose einer Affekt-und Stimmungslabilität mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode gestellt. Es hätten sich gravierende Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben. Nach den aktenkundigen Befundberichten sei auf zumindest zeitweilige, wahrscheinlich verschleißbedingte Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates zu verweisen. Ausgehend hiervon hat Herr Dr. W angenommen, die Klägerin könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowie in wechselnder Körperhaltung ausführen. Sie könne in geschlossenen Räumen oder im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Tätigkeit unter besonderem Zeitdruck oder in Schichten mit Nachtarbeit sollte nicht zugemutet werden. Arbeite in ständigen Zwangshaltungen und in überwiegend einseitiger Körperhaltung seien ungeeignet. Die Klägerin könne nicht auf Gerüsten oder Leitern eingesetzt werden, könne aber Regalleitern besteigen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Gegen arbeite mit häufigem Publikumsverkehr bestünden keine Bedenken. Die Klägerin könne durchschnittlichen Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein genügen. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen bestehe ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr pro Tag. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem könne sie an fünf Tagen in der Woche regelmäßig unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Dieses Leistungsvermögen habe bereits am 31.12.2019 vorgelegen. Herr Dr. L sei im Wesentlichen zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht sodann ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Frau Dr. N1 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachten vom 21.02.2022) eingeholt. Diese hat die Klägerin im Beisein einer Dolmetscherin persönlich begutachtet. Sie hat die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Angststörung, am ehesten Panikstörung und Agoraphobie, gestellt. Die Klägerin könne nur noch weniger als 3 Stunden täglich regelmäßig arbeiten. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, die Klägerin könne täglich auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Dies ergebe sich bei Gesamtbetrachtung der Gesundheitsstörungen und deren Zusammenwirken. Die Klägerin sei nicht mehr umstellungsfähig, rigide, emotional und körperlich kaum belastbar, nicht mehr stressbelastbar. Schon geringe Veränderungen würde die Klägerin irritieren und ihre psychischen Symptome verstärken und damit die psychischen Gesundheitsstörungen verschlimmern. Die aus den einzelnen Gesundheitsstörungen resultierende Leistungsminderung bestehe über den 31.12.2019 hinaus. Den Gutachten von Herrn Dr. L und Herrn Dr. W sei nicht zuzustimmen, da diese die Angaben der Klägerin als Aggravation und Simulation deuten würden, obwohl insofern nur eine ausgeprägte kulturspezifische Beschwerdeschilderung vorgelegen habe, die leicht mit Aggravierung verwechselt werden könne.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 07.04.2022 und 09.05.2022 mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch diesen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin über Dezember 2019 hinaus eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, denn die Klägerin ist über diesen Zeitpunkt hinaus weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert sind hingegen gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.

Die Klägerin ist für die Zeit über Dezember 2019 hinaus weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Bestimmungen. Die Kammer ist aufgrund der Feststellungen des Gutachtens von Herrn Dr. W der Überzeugung, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann. Herr Dr. W ist als erfahrener und anerkannter Facharzt nach eingehender Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu der Feststellung der bei ihr bestehenden Erkrankungen gelangt. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich jedoch lediglich dahingehend aus, dass die Klägerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr leisten kann und auch bei der Verrichtung leichter und mittelschwerer Arbeiten weitere qualitative Leistungseinschränkungen bestehen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ist die Klägerin jedoch in der Lage, sechs Stunden täglich und mehr an fünf Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen Pausen erwerbstätig zu sein. Sie ist ferner in der Lage, Wegstrecken in einem Ausmaß von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dieses Leistungsvermögen schließt den Versicherungsfall der Erwerbsminderung aus. Da die Klägerin noch in der Lage ist, einer leichten und auch mittelschweren Arbeit nachzugehen, bedarf es keines Abgleichs ihres Restleistungsvermögens mit einer Verweisungstätigkeit (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - L 3 R 68/14 -, Rn. 94, juris).

Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. W. Der Sachverständige ist als erfahrener und anerkannter Facharzt nach eingehender Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu der Feststellung der genannten Gesundheitsstörungen und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin gelangt. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden wurden bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung und eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige arbeitet die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar und überzeugend heraus und begründet ebenso nachvollziehbar und überzeugend das darauf abgeleitete qualitative und quantitative Leistungsvermögen der Klägerin.

Dies steht auch in Einklang mit der Einschätzung des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Herrn Dr. L. Auch dort wurde die Klägerin für fähig erachtet, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht nach Würdigung des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Frau Dr. N1. Das Gericht kann sich aufgrund dieses Gutachtens weder eine Überzeugung davon verschaffen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin über den 31.12.2019 hinaus quantitativ beschränkt wäre, noch führt es auch nur zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit oder Aktualität der Erkenntnisse von Herrn Dr. W. Es fehlt dem Gutachten von Frau Dr. N1 insoweit an Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft. Dies ist erstens in der nicht ausreichend konkreten Diagnosestellung begründet, zweitens in der fehlenden Plausibilität der Beantwortung der Beweisfrage 3 zum quantitativen Leistungsvermögen und drittens in dem nicht überzeugenden Umgang mit den im Verfahren vorliegenden Anzeichen für eine aggravierende bzw. simulierende Beschwerdeschilderung durch die Klägerin.

Frau Dr. N1 stellt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung unter Verweis auf ICD-10-GM Version 2022. Diese Diagnosestellung ist jedoch nicht hinreichend konkret. Denn so wichtig die von Frau Dr. N1 in den Vordergrund gestellte Längsschnittbetrachtung auch sein mag, genügt es für die nachvollziehbare Ermittlung des für die Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI maßgeblichen Leistungsvermögens nicht, das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung festzustellen und auf den Kode F33 zu verweisen. Auf diese Weise bleibt unklar, welche Ausprägung die nach der Ansicht von Frau N1 im Zeitpunkt ihrer Begutachtung bei der Klägerin aktuell (wohl) vorliegende Episode der depressiven Störung hat. Unter dem Kode F33 erfasst die ICD-10-GM Version 2022 eine Bandbreite unterschiedlicher Krankheiten, beginnend mit leichten Episoden über die schwere Episode mit psychotischen Symptomen und auch die gegenwärtige Remission erfassend. Für das Gericht ist angesichts dieser unklaren Diagnosestellung und der Möglichkeit, dass Frau Dr. N1 bei ihrer Begutachtung eine aktuell remittierte oder nur leichtgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vorfand, ein auch aus dieser Störung abgeleitetes quantitatives Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar. Nicht ausreichend erscheint es insofern aus der Sicht des Gerichts, auf eine anlässlich des stationären Aufenthalts der Klägerin im Gerichtsverfahren gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen derart zu verweisen, dass sie zum Beleg der Schwere der rezidivierenden depressiven Störung herangezogen wird (vgl. Blatt 26 und 28 des Gutachtens „Diagnosen: Rezidivierend depressive Störung, 2020 auch schwere depressive Episode (ICD 10: F33)), ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, dass die diese Diagnose stellende Klinik seinerzeit keine rezidivierende depressive Störung, sondern eine einzelne depressive Episode annahm, andererseits aber psychotische Symptome bei der Klägerin zu erkennen können meinte und dies konkret mit F32.3 kodierte. Auch die Erwägung der Sachverständigen, im Jahr 2020 sei anlässlich des stationären Aufenthalts von der Klinik die von ihr angenommene chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (für die die Sachverständige anders als bei der rezidivierenden depressiven Störung konkreter kodiert und F45.4 bzw. auf Blatt 27 des Gutachtens zutreffend F45.41 angibt) deshalb nicht kodiert worden, weil die von der Klinik angenommene schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen derartig im Vordergrund gestanden hätte, dass dies nicht notwendig gewesen sei, ist unzutreffend. Die Klinik ist bereits aus abrechnungstechnischen Gründen gehalten, alle von ihr gestellten Diagnosen zu kodieren. Weder der Kode F45.41 noch F32.3 beinhalten zudem ein sich ausschließendes Exklusivum.

Zudem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin in ihrem quantitativen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Frau Dr. N1 führt bei der Beantwortung der hierauf ausgerichteten Beweisfrage 3 keine Begründung an. Lediglich im Zuge der Beweisfrage 6 führt Frau Dr. N1 aus, die Klägerin sei nicht mehr umstellungsfähig, rigide, emotional und körperlich kaum belastbar, nicht mehr stressbelastbar. Andererseits sieht sich Frau Dr. N1 aber nicht in der Lage sieht, die ersten Abschnitte der Beweisfragen 2 zum qualitativen Leistungsvermögen der Klägerin umfassend zu beantworten, da sie das körperliche Leistungsvermögen nicht beurteilen könne. Warum Frau Dr. N1 im Rahmen der Frage 6 in der Lage ist, zu beurteilen, dass die Klägerin „körperlich kaum belastbar“ ist, zu Beweisfrage 2 a) aber hervorhebt, dass die „Beurteilung des körperlichen Leistungsvermögens [...] nicht in das psychiatrische Fachgebiet“ fällt, bleibt ihr Geheimnis. Für das Gericht ist dies nicht nachvollziehbar. Auch die im Zusammenspiel der Beweisfrage 2 und Beweisfrage 6 möglicherweise angedeutete Aussage von Frau Dr. N1, dass jegliche körperliche Belastungen die von der Klägerin gespürten Schmerzen und ihre psychischen Erkrankungen derart verstärken würden, sind nicht plausibel bzw. nur insofern plausibel als beachtet werden muss, dass eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, wie sie der Klägerin zumutbar ist, Schmerzen eben nicht oder gering verstärkt und damit die psychische Symptomatik auch nicht oder nur gering ungünstig beeinflusst.

Abschließend kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Herr Dr. L und auch Herr Dr. W (Bl. 13 f., 16 f. seines Gutachtens) als erfahrener Sachverständiger verschiedene Anhaltspunkte für aggravierende bzw. simulierende Darstellungen seitens der Klägerin herausgearbeitet haben, für die eine kulturspezifische Beschwerdeschilderung allein nach Würdigung der Kammer keine ausreichende Erklärung liefert. In diesem Zusammenhang mag der Klägerseite darin Recht zu geben sein, dass eine fehlende Medikamenteneinnahme allein einer Rentengewährung nicht entgegenstehen muss. Allerdings spricht es nicht für die Verlässlichkeit der Angaben der Klägerin, wenn - wie im Falle der Begutachtung durch Herrn Dr. L - sich im Rahmen der Blutspiegelkontrolle herausstellt, dass ein als eingenommen deklariertes Medikament tatsächlich nicht eingenommen wird. Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Klägerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts Ende 2020 geschilderten psychotischen Symptome, die nach den dortigen Angaben seit drei Jahren bestanden haben sollten, weder in dem Dreijahreszeitraum zuvor aktenkundig sind (Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2018: „Kein Hinweis auf produktiv-psychotische Symptomatik“, keine Angabe im Selbsteinschätzungsbogen im August 2019, keine diesbezügliche Angabe bei Herrn Dr. L, keine Angabe entsprechender Beschwerden im Befundbericht von Herrn Dr. N2 aus Oktober 2020) noch später bei Herrn Dr. W geäußert bzw. auffällig wurden (Bl. 14 des Gutachtens von Herrn Dr. W), dann aber wieder bei Frau Dr. N1 (Bl. 4 f. des Gutachtens von Frau Dr. N1).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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