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S 20 BA 60/24 ER•Sozialgericht Detmold, 2024-09-26, S 20 BA 60/24 ER
S 20 BA 60/24 ERTribunal des assurances sociales26 sept. 2024
Ein Geschäftsführer, der nicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung einer im Gesellschafterbeschluss vereinbarten Sperrminorität ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die bloße Behauptung, es drohe "unmittelbar" Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz, genügt im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht, um die gesetzlich angeordnete unmittelbare Zahlungspflicht umzukehren.
Entscheidungsdatum: 2024-09-26
Aktenzeichen: S 20 BA 60/24 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2024:0926.S20BA60.24ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20
Ein Geschäftsführer, der nicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt.
Für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung einer im Gesellschafterbeschluss vereinbarten Sperrminorität ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Die bloße Behauptung, es drohe "unmittelbar" Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz, genügt im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht, um die gesetzlich angeordnete unmittelbare Zahlungspflicht umzukehren.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 19.852,50 EUR festgesetzt.
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