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S 7 R 731/17•Sozialgericht Detmold, 2021-03-03, S 7 R 731/17
S 7 R 731/17Tribunal des assurances sociales3 mars 2021
Zahlungen für Abschiedsgeschenke an ehemalige Arbeitnehmer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Entscheidungsdatum: 2021-03-03
Aktenzeichen: S 7 R 731/17
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:0303.S7R731.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Zahlungen für Abschiedsgeschenke an ehemalige Arbeitnehmer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiliger Säumniszuschläge auf Leistungen der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 5) erhoben hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 € festgesetzt.
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