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S 18 U 347/24•Sozialgericht Dortmund, 2025-07-07, S 18 U 347/24
S 18 U 347/24Tribunal des assurances sociales7 juil. 2025
Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck.
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: S 18 U 347/24
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0707.S18U347.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; § 8 Abs. 1 SGB VII; § 8 Abs. 2 SGB VI
Stürzt ein Unfallversicherter auf dem Weg zur Arbeit über die Leine des mitgeführten Hundes, so liegt eine versicherte Tätigkeit nur dann vor, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen mitgeführt wird. Bloße (willkommene) Nebeneffekte durch die Anwesenheit des Hundes begründen keinen bedeutsamen betrieblichen Zweck.
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
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