Sozialgericht Dortmund, 2022-06-13, S 17 U 608/20

S 17 U 608/20Tribunal des assurances sociales13 juin 2022

Texte intégral

Sozialgericht Dortmund — S 17 U 608/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-13

Aktenzeichen: S 17 U 608/20

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2022:0613.S17U608.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 17 U 608/20Verkündet am: 13.06.2022
A
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer,

Beklagte

hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2022 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. B, sowie den ehrenamtlichen Richter C und die ehrenamtliche Richterin D für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten materiell um die Feststellung von Kausalität zwischen Gesundheitsstörungen der Klägerin und einem Ereignis.

Die Beklagte erhielt eine ärztliche Unfallmeldung, wonach die im Jahre 1966 geborene als Musikschulpädagogin beschäftigte Klägerin am 04.04.2019 bei Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit einer plötzlich eintretenden Lärmexplosion ausgesetzt gewesen sei. Der Bericht enthält die Diagnosen eines Tinnitus aurium rechts und eines rechtsseitigen Lärmtraumas.

Die Beklagte sichtete in Ermittlung möglicher Entschädigungsansprüche der Klägerin medizinische Befundunterlagen und beauftragte den HNO-Heilkundler Dr. E aus F mit der Erstellung einer beratungsärztlichen Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 29.01.2020 lehnte es die Beklagte ab, die Klägerin mit einem Hörgerät und mit Gehörschutz zu versorgen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die für ein akutes Lärmtrauma charakteristische Hochtonsenke liege bei der Klägerin nicht vor. Die aktuell vorhandene Hörminderung sei in dem gesamten Ausmaß vorbestehend. Wegen Gehörschutzes habe sich die Klägerin an ihren Arbeitgeber zu wenden.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass die Stellungnahme des Beratungsarztes ihr gegenüber nicht als bekannt vorausgesetzt werden könne. Sie habe trotz Antrag keine Akteneinsicht erhalten. Auch seien die Bedingungen für die Stellungnahme des Beratungsarztes unklar. Insofern könne die Prüfung der Kausalität nicht als abgeschlossen angesehen werden.

Unter dem 19.08.2020 erließ die Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte begründete diese Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides.

Hiergegen ist am 15.09.2020 Klage erhoben worden.

Die Klägerin trägt vor,

das Verwaltungsverfahren der Beklagten sei fehlerbehaftet verlaufen. Es lägen objektive Befunde vor, welche die Kausalität belegten.

Die Klägerin hat einen schriftsätzlichen Klageantrag nicht formuliert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstattet durch den HNO-Heilkundler Dr. G

aus H.

Wegen des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Der Umstand, dass die Klägerin im schriftlichen Verfahren keinen Klageantrag formuliert hat, ist unschädlich, denn gem. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es der Klägerin um die Versorgung mit einem Hörgerät und mit Hörschutz geht. Allein hierzu verhält sich in seinem Tenor der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020. Die isolierte Geltendmachung einer Kausalität zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden seitens der Klägerin wäre unzulässig, nachdem die Beklagte ausdrücklich über Leistungsansprüche entschieden hat.

Die Klage ist indes unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, denn sie hat am 04.04.2019 bereits keinen Arbeitsunfall erlitten.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Im vorliegenden Fall hat das Ereignis vom 04.04.2019 nicht zu einem Gesundheitsschaden bei der Klägerin, insbesondere nicht zu der hier streitbefangenen Beschädigung der Hörfähigkeit in Gestalt einer Hörminderung und / oder eines Ohrgeräusches geführt.

Die Kausalität eines Ereignisses für einen eingetretenen Gesundheitsschaden beurteilt sich nach der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind ursächlich oder mitursächlich nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen der besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

Letzteres ist hier bezogen auf das streitbefangene Ereignis nicht ersichtlich.

Die Kammer stützt sich bei dieser Bewertung auf das Sachverständigengutachten, welches der HNO-Heilkundler Dr. G aus H für das erkennende Gericht erstattet hat. Herr Dr. G bestätigt die Richtigkeit der von der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme von Herrn Dr. E.

Der Gerichtssachverständige legt dar, dass der zeitnah nach dem Ereignis erhobene Hörbefund wie im Übrigen der bei der gutachterlichen Untersuchung durch ihn erhobene Hörbefund nahezu exakt derjenige sei, der bei der Klägerin vor dem Ereignis erhoben worden sei. Der Sachverständige führt aus, dass es im Falle der Klägerin an der bei einer lärmtraumaabhängigen Verschlechterung des Hörvermögens typischen Absenkung der Hörschwelle im Bereich der hohen Frequenzen fehle.

Herr Dr. G führt im Übrigen aus, dass das von der Klägerin geklagte Ohrgeräusch von dieser in einem Frequenzbereich verortet werde, der ebenfalls untypisch für die Annahme einer lärmbedingten Genese sei.

Die aus medizinischen Laien zusammengesetzte Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung Zweifel zu hegen. Das sehr ausführlich gehaltene Gutachten von Herrn Dr. G lässt eine besonders sorgfältige Aufbereitung der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte erkennen. Es beruht im Übrigen auf einer Erhebung der Anamnese unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgebrachten medizinischen Beschwerden und einer klinischen Untersuchung der Klägerin nebst Durchführung der erforderlichen Hörprüfungen.

Substantiierte inhaltliche Einwände gegen das Gutachten hat die Klägerin nicht erhoben. Weshalb das logisch aufgebaute und sprachlich verständlich abgefasste Gutachten Fragen offenlasse, vermochte sich der Kammer nicht zu erschließen. Auf Grundlage der oben zusammengefassten Ausführungen des Gerichtssachverständigen bedurfte es der Vernehmung von Zeugen nicht.

Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Dr. B

Richter am Sozialgericht

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