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16 B 1026/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 16 B 1026/25
16 B 1026/25Tribunal administratif11 août 2026
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der zweimal jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt hat, gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und entzieht ihm wegen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Fahrerlaubnis, wird die Entziehungsverfügung nicht deswegen rückwirkend rechtswidrig, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis später im Bußgeldverfahren betreffend eine der beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss freigesprochen wird (hier: aufgrund der Annahme des Amtsgerichts, er habe damals ärztlich verordnetes Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen).
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: 16 B 1026/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.16B1026.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG; § 3 Abs. 4 StVG; § 24a Abs. 1a StVG, § 11 Abs. 8 FeV, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der zweimal jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt hat, gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und entzieht ihm wegen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Fahrerlaubnis, wird die Entziehungsverfügung nicht deswegen rückwirkend rechtswidrig, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis später im Bußgeldverfahren betreffend eine der beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss freigesprochen wird (hier: aufgrund der Annahme des Amtsgerichts, er habe damals ärztlich verordnetes Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe sich voraussichtlich rechtswidrig der weiteren Sachaufklärung hinsichtlich seiner Fahreignung verschlossen, so dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV von dessen Fahrungeeignetheit habe ausgehen dürfen. Die Begutachtungsanordnung vom 10. April 2025 erweise sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig. Sie sei formell nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht sei der Antragsgegner nach Aktenlage berechtigt gewesen, vom Antragsteller die Vorlage des angeordneten Gutachtens zu verlangen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der Gutachtenanordnung davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfülle. Dieser habe am 7. Mai 2024 und am 25. November 2024 jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ändere voraussichtlich nichts, dass der Antragsteller zwei Wochen nach deren Zustellung und auch danach noch Unterlagen an den Antragsgegner übermittelt habe, aus denen hervorgehen könne, dass er ärztlich verordnetes Cannabis zu sich nehmen dürfe. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens sei nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, der aus der scharfen Trennung zwischen dem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis folgt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 11 B 186.94 -, juris, Rn. 3,
ist insofern derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,
und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung, wie der Antragsteller meint. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Sächsischen OVG,
Beschluss vom 4. Februar 2003 - 3 BS 65/02 -, ZfSch 2004, 142 f. = juris, Rn. 7,
weil in jenem Verfahren ein Widerspruch statthaft und das behördliche Verfahren mangels Entscheidung über den Widerspruch noch nicht abgeschlossen war.
Im maßgeblichen Zeitpunkt durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens darauf schließen, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig sei, wird im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Die Auffassung des Antragstellers, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung an, sondern - jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren - auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, trifft nicht zu.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2024 - 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14, und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.
Des Weiteren zeigt der Antragsteller nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte aufgeklärt werden müssen, ob er sich mit Erfolg darauf berufen konnte, Cannabispatient zu sein. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein eingelöstes Rezept vorgelegt, aus dem hervorgehen müsste, dass, wann und welche Medizinalcannabiszubereitung er in welcher Menge erworben habe, setzt er nichts Durchgreifendes entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder der vorgelegte Befundbogen vom 7. Oktober 2024 noch der Medikationsplan vom 20. Juni 2025 einen konkreten Krankheitsfall angäben, dessen Behandlung die Cannabismedikation dienen solle. Soweit anwaltlich vorgetragen werde, der Antragsteller leide unter langjähriger Schlaflosigkeit, lasse sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder diese Erkrankung noch die Cannabismedikation gerade zur Behandlung dieses Krankheitsbildes entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargetan, dass der Antragsgegner weitere Ermittlungen bei dem vom Antragsteller als behandelnden Arzt benannten Dr. medic V. zu einer Cannabistherapie des Antragstellers hätte durchführen müssen.
Daraus, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 23. Januar 2026 in dem die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 25. November 2024 betreffenden Bußgeldverfahren freigesprochen worden ist, ergibt sich nicht, dass die Entziehungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.
Das zu dieser Zeit noch laufende Bußgeldverfahren schloss es nicht aus, dass der Antragsgegner eine Gutachtenanordnung erließ und später die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Sperrwirkung gilt danach nur für Straftaten und auch nur für solche, die zur Anwendung von § 69 StGB führen können, nicht aber für Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber gestattet damit der Fahrerlaubnisbehörde bei einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts schon vor dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 34 f.
Für den Fall, dass das Bußgeldverfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch nicht abgeschlossen ist, nimmt der Gesetzgeber in Fällen wie dem Vorliegenden mithin im Interesse an einer zeitnahen Reaktion auf das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, das einem Bußgeldverfahren zugrunde liegt,
vgl. zu diesem Interesse BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 35,
die Möglichkeit unterschiedlicher Einschätzungen im fahrerlaubnis- und bußgeldrechtlichen Verfahren hin.
Auch das die Fahrerlaubnisbehörde treffende Verbot des § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 1 StVG, zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt einer Bußgeldentscheidung abzuweichen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage bezieht, hinderte den Antragsgegner nicht an der Verwertung der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 25. November 2024. Das Abweichungsverbot besteht nach der genannten Regelung erst dann, wenn eine (rechtskräftige) Bußgeldentscheidung getroffen wurde. Daran fehlte es in den maßgeblichen Zeitpunkten des Erlasses der Gutachtenanordnung sowie der Entziehungsverfügung.
Die nach dem Vorstehenden auch mit Blick auf das laufende Bußgeldverfahren rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht durch den späteren Freispruch rückwirkend rechtswidrig. Denn sie beruht nicht unmittelbar auf dem - im Bußgeldverfahren nicht bestätigten - Vorwurf, der Antragsteller sei am 25. November 2024 mit einem unzulässig hohen THC-Wert im Blutserum gefahren (§ 24a Abs. 1a StVG), sondern auf seiner Weigerung, ein zu Recht angefordertes Gutachten beizubringen.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 12 ME 316/08 -, juris, Rn. 8, wonach sich ein Freispruch im Strafverfahren nicht zwingend auf eine zuvor erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis auswirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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